Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 21
Künstlerische Experimente

Genre- und spartenübergreifende Kunstformen, neue Kunst- und Ausdrucksformen sowie experimentelle Erweiterungen des Kunstbegriffs dienen der Weiterentwicklung der Kunst und sind als besondere Ausprägung der Kunstfreiheit geschützt. Ihre Entwicklung wird vom Land gefördert.

Abschnitt 2
Kulturförderung und Beteiligung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).