Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 22
Förderverfahren
(1) Das Förderverfahren richtet sich nach dem Haushalt und nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes, insbesondere den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030) geändert worden ist, und dem Runderlass des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309).
(2) Das für Kultur zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und darüber hinaus, soweit Kommunen als Fördernehmerinnen betroffen sind, mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium sowie gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung mit dem Landesrechnungshof allgemeine Förderrichtlinien sowie Förderrichtlinien zu den Handlungsfeldern der §§ 14 bis 21. Diese sind so zu gestalten, dass das Verfahren unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit auf möglichst unbürokratische und einfache Weise gestaltet wird und zugleich den bestmöglichen Einsatz der Fördermittel im Sinne der Zielsetzungen des § 13 sicherstellt. Diese Förderrichtlinien sollen auch Regelungen zu Festbetragsfinanzierungen, zum vereinfachten Verwendungsnachweis und zur Berücksichtigung des Ehrenamts enthalten. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorschriften ist das für Kultur zuständige Ministerium aufgefordert, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Förderrichtlinien fortzuentwickeln und alle zwei Jahre zu evaluieren, ob sie den Maßgaben des Satzes 2 bestmöglich entsprechen; hierbei ist das Ziel der Entbürokratisierung besonders zu berücksichtigen.
(3) Die bewilligenden Stellen beraten bei der Antragstellung. Sie sollen regelmäßig Informationsveranstaltungen für Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger zum Zuwendungsverfahren anbieten.
In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353). |
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