Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 24
Kulturberichte

(1) Einmal in jeder Legislaturperiode erstellt und veröffentlicht das für Kultur zuständige Ministerium einen Landeskulturbericht, der zur Angebots- und Nachfrageentwicklung und zur Lage der Kultur in Nordrhein-Westfalen insgesamt berichtet und Stellung nimmt. Der Bericht soll mögliche Schlussfolgerungen für künftige Schwerpunkte der Kulturförderung darstellen. Das für Kultur zuständige Ministerium leitet den Landeskulturbericht dem Landtag zu.

(2) Das für Kultur zuständige Ministerium kann insbesondere zur Vorbereitung des Landeskulturberichts Sachverständigengutachten in Auftrag geben und Forschungsaufträge erteilen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände unterstützen die Erstellung des Landeskulturberichtes, indem sie dem für Kultur zuständigen Ministerium die für den Bericht erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung stellen, die bei ihnen bereits vorhanden sind oder ohne größeren Aufwand beschafft werden können. Die Darstellung und Übermittlung dieser Daten erfolgt nach Vorgabe des für Kultur zuständigen Ministeriums in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden. Weitere notwendige Daten kann das Land in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden selbst oder durch eine von ihm beauftragte Stelle erheben, sofern das Land die dafür anfallenden Kosten trägt. Die Landschaftsverbände können sich an der Erstellung der Landeskulturberichte beteiligen.

(3) Das für Kultur zuständige Ministerium erstellt und veröffentlicht jährlich einen Kulturförder-bericht, in dem die wesentlichen Fördermaßnahmen der Kulturförderung des Landes in ihrer Gesamtheit und ihren Zusammenhängen dargestellt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).