Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 25
Kulturentwicklungsplanung

(1) Ziel der Kulturentwicklungsplanung des Landes sind Verbindlichkeit und Planungssicherheit für die Kulturverantwortlichen.

(2) Das Land stellt seine kulturpolitischen Planungen zu Beginn einer Legislaturperiode im Rahmen einer Konferenz den Kulturakteurinnen, -akteuren und -verantwortlichen vor. Diese Konferenz wird protokolliert und dokumentiert, so dass die wesentlichen Ergebnisse für alle Teilnehmenden nachvollziehbar sind.

(3) Die Ergebnisse gehen als Kulturentwicklungsplanung in die parlamentarische Beratung. Dabei ist die mittelfristige Finanzplanung zu berücksichtigen.

(4) In spartenbezogenen Konferenzen wird die Kulturentwicklungsplanung begleitet und evaluiert. Dies beinhaltet auch die Mitwirkung bei der Evaluation der Richtlinie nach § 22.

(5) Einzelheiten zum Verfahren werden durch das für Kultur zuständige Ministerium in einer Richtlinie geregelt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).