Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 26
Nachhaltige Förderung
Das Land dokumentiert seine Fördermaßnahmen. Gemeinsam mit der Auswertung der Ergebnisse der Konferenzen gemäß § 25 wird regelmäßig überprüft, ob eine Anpassung der Fördermaßnahmen in Hinblick auf die kulturpolitischen und weiteren Ziele des Landes und an die aktuellen Entwicklungen der Kunst- und Kulturlandschaft erforderlich ist. Zudem wird überprüft, ob die Förderungen entsprechend den Kriterien des Landes auf Nachhaltigkeit ausgelegt sind.
In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353). |
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