Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 26
Nachhaltige Förderung

Das Land dokumentiert seine Fördermaßnahmen. Gemeinsam mit der Auswertung der Ergebnisse der Konferenzen gemäß § 25 wird regelmäßig überprüft, ob eine Anpassung der Fördermaßnahmen in Hinblick auf die kulturpolitischen und weiteren Ziele des Landes und an die aktuellen Entwicklungen der Kunst- und Kulturlandschaft erforderlich ist. Zudem wird überprüft, ob die Förderungen entsprechend den Kriterien des Landes auf Nachhaltigkeit ausgelegt sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).