Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2024

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§ 29
Aufgaben des Landes im föderalen Bundesstaat und international

Das Land nimmt seine kulturpolitischen Interessen sowohl auf Bundes- als auch auf europäischer und internationaler Ebene wahr. Es setzt sich insbesondere in den zuständigen Gremien dafür ein, die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Kultur und die Kulturschaffenden weiterzuentwickeln und zu verbessern. Es beteiligt sich an den gemeinsam getragenen Kultureinrichtungen im föderalen Bundesstaat und nimmt seine Aufgaben im Kulturgutschutz wahr.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).