Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 30
Eigene Aktivitäten, Einrichtungen und Beteiligungen des Landes, Kulturmarketing
(1) Das Land kann kulturelle Aufgaben durch eigene bestehende oder neu zu schaffende Einrichtungen erfüllen oder zu diesem Zweck Gesellschaften, Stiftungen und sonstige Vereinigungen gründen, unterhalten oder sich an solchen beteiligen. Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Das Land kann eigene Kulturveranstaltungen und sonstige Maßnahmen im kulturellen Bereich durchführen, wenn sie im Interesse des Landes liegen.
(2) Das Land kann zur Darstellung der Qualität und Vielfalt sowie zur Stärkung des Kulturtourismus in und nach Nordrhein-Westfalen im In- und Ausland Werbe- und Marketingmaßnahmen durchführen.
In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353). |
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