Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 34
Landestheater und Landesorchester

Das Land gewährleistet durch Landestheater und Landesorchester einen angemessenen Zugang zu den darstellenden und musikalischen Künsten in allen Teilen des Landes. Es kann diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie deren Zusammenschlüssen erfüllen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).