Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 35
Darstellende Künste, Musik und Tanz
(1) Die Landestheater, Stadttheater, Freien Theater, Privattheater, Bespieltheater und Amateurtheater, die kommunalen Orchester, freien Theaterhäuser, Ensembles und Kompanien sowie die Landesorchester sind Eckpfeiler der kulturellen Infrastruktur des Landes, wichtige Produktionsstätten von Kunst sowie zentrale Bildungseinrichtungen. Sie tragen zur wirtschaftlichen Entwicklung ihrer Kommune in erheblichem Maße bei. Das Land fördert in enger Kooperation mit den theater- und orchestertragenden Gebietskörperschaften die kommunalen Theater und Orchester sowie die Spielstätten und Produktionszentren der Freien Szene, um ihre künstlerische und personelle Substanz und die Vielfalt und Qualität der Orchester- und Theaterlandschaft zu erhalten und deren Weiterentwicklung im Sinne eines nachhaltigen Kulturangebots zu fördern.
(2) Das Land fördert den künstlerischen Tanz in allen Erscheinungsformen und mit seiner Infrastruktur.
(3) Das Land fördert die Weiterentwicklung der populären Kulturen, insbesondere der Popkultur aller Sparten, und ihrer Infrastruktur.
In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353). |
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