Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
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§ 38
Filmkultur
(1) Das Land fördert künstlerische Filmprojekte, Filmfestivals, Filmveranstaltungen, Filmhäuser und -werkstätten und Institutionen für die Vernetzung und Kooperation in der Filmkultur, auch ressortübergreifend.
(2) Das Land fördert die Filmkultur und ihre Weiterentwicklung. Dazu gehören kulturelle Film- und Medienbildung sowie Filmvermittlung, kulturelle Kinoprogramme, die Stärkung der Kulturpraxis Kino, die Bewahrung und Nutzung des audiovisuellen Erbes in Archiven und Kinematheken.
In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353). |
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