Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 40
Museen

(1) Die Museen haben die Aufgaben, Kunst- und Kulturgut zu sammeln, zu bewahren, zu erforschen, auszustellen und zu vermitteln. Soweit möglich, sind die eigenen Bestände zu dokumentieren und digitalisieren. Sammlungen und Wissen in Form von Ausstellungen, Veröffentlichungen und Veranstaltungen sollen möglichst vielen barrierearm zugänglich gemacht werden, soweit möglich auch als digitales Angebot.

(2) Die Anfertigung von Fotoaufnahmen von eigenen Sammlungsgegenständen aus den Dauerausstellungen der Museen ist für private Zwecke zu gestatten.

(3) Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe unterstützen jeweils die Museen im örtlichen Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen fachlich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Dies kann durch Beratung, Fortbildung, Veröffentlichungen und zentrale Dienstleistungen erfolgen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).