Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 42
Aufgaben der Musikschulen und Kunstschulen

(1) Musikschulen und Kunstschulen sowie Schulen für Schauspiel und künstlerischen Tanz sind im Rahmen des § 2 Absatz 2 außerschulische Bildungs- und Kultureinrichtungen zur Entwicklung der schöpferischen Betätigung. Ihre wesentlichen Aufgaben sind die Vermittlung einer künstlerisch-musischen Elementarbildung, die Heranführung an das gemeinsame Musizieren, die Bildung des künstlerischen Nachwuchses, die Begabtenfindung und Begabtenförderung im Sinne der künstlerischen Nachwuchsförderung und der Vorbereitung auf ein künstlerisches Studium sowie die Ermöglichung individueller künstlerisch-musikalischer Bildungs-wege und des lebenslangen Lernens durch Angebote für musik- und kunstinteressierte Menschen aller Altersstufen und Gesellschaftsgruppen.

(2) Sie sind darüber hinaus Einrichtungen der Begegnung unterschiedlicher Kulturen und wichtiger Faktor in der kommunalen Bildungs- und Kulturlandschaft, die sie durch vielfältige Kooperationen beleben. Ihr Ziel ist es, allen Interessierten, vorrangig aber Kindern und Jugendlichen, den Zugang zu einer kulturellen Bildung zu ermöglichen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).