Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 43
Öffentliche Musikschulen

Das Land fördert die von Gemeinden oder Gemeindeverbänden getragenen öffentlichen Musikschulen, wenn diese ein auf Dauer, Umfang, inhaltliche Breite und fachlich-pädagogische Qualität angelegtes Angebot vorhalten, für jedermann zugänglich sind und die fachliche und wirtschaftliche Mitverantwortung der Gemeinde oder des Gemeindeverbands gewährleistet ist. Die Einzelheiten der Förderung und die Fördervoraussetzungen regelt das für Kultur zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch eine Richtlinie.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).