Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 44
Projektförderung von Musikschulen

(1) Das Land fördert zusätzlich zur und unabhängig von der Förderung gemäß § 43 mit eigenem Haushaltsansatz die Arbeit von öffentlichen Musikschulen und Musikschulen in anderer Trägerschaft als in der Trägerschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen von Projekten und Programmen der musikalischen Bildung. Voraussetzung ist die Zertifizierung als „Anerkannte Musikschule in NRW“ nach § 45. Die Einzelheiten der Förderung und die konkreten Fördervoraussetzungen regelt das für Kultur zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch eine Richtlinie.

(2) Eine Musikschule ist förderfähig, wenn

1. die Musikschule ein umfassendes Angebot mit schulischem Konzept für eine durchgängige musikalische Bildungsbiografie vorhält,

2. die Musikschule mit eigenen öffentlichen Veranstaltungen beziehungsweise Beiträgen zu Veranstaltungen Anderer zum kulturellen Gesamtangebot der Kommune beiträgt,

3. die Musikschule eine hauptamtliche oder hauptberufliche Leitung hat, die ein musikalisches Fachstudium abgeschlossen hat,

4. in der Regel qualifizierte Lehrkräfte mit abgeschlossener musikalischer Fachausbildung und musikpädagogischer Qualifikation grundsätzlich sozialversicherungspflichtig und tarifgebunden beschäftigt werden und wenn eine Qualitätssicherung durch Fortbildungen der Lehrkräfte erfolgt. Falls in begründeten Ausnahmefällen Lehrkräfte dennoch im Honorarverhältnis beschäftigt werden, ist sicherzustellen, dass die Höhe der Honorare mindestens an die Stundensätze der entsprechenden Tarifverträge angeglichen wird,

5.  eine ordnungsgemäße Haushaltsplanung und Haushaltsführung vorliegt,

6. Unterrichtsbedingungen sowie Gebühren-, Entgelt- und Vergütungsregelungen in entsprechenden Ordnungen festgelegt sind und

7. im Hinblick auf die Zugänglichkeit für die gesamte Bevölkerung eine sozial verträgliche Gestaltung der Teilnehmerbeiträge oder Gebühren vorgesehen ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).