Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 45
Zertifizierung als „Anerkannte Musikschule in NRW“

(1) Auf Antrag des Trägers ist der Musikschule die Genehmigung zum Führen der Bezeichnung „Anerkannte Musikschule in NRW“ durch das für Kultur zuständige Ministerium zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 44 Absatz 2 erfüllt sind und an der Einrichtung ein durch das für Kultur zuständige Ministerium bestätigtes Qualitätsmanagement durchgeführt wird.

(2) Das für Kultur zuständige Ministerium kann sich bei der Prüfung der Voraussetzungen sachverständiger Dritter bedienen. Bereits vorhandene Zertifikate von Fachverbänden oder vergleichbare standardisierte Berichte an die Bezirksregierungen können akzeptiert werden, wenn sie den Kriterien des § 44 Absatz 2 entsprechen. Die Eignung der Zertifikate und das Berichtsverfahren an die Bezirksregierungen werden regelmäßig von einer bei dem für Kultur zuständigen Ministerium eingesetzten Kommission evaluiert. Die Genehmigung zum Führen der Bezeichnung „Anerkannte Musikschule in NRW“ wird für den Zeitraum von fünf Jahren erteilt, danach erfolgt eine erneute Prüfung.

(3) Wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung zum Führen der Bezeichnung „Anerkannte Musikschule in NRW“ nicht mehr vorliegen, wird diese durch das für Kultur zuständige Ministerium gemäß § 49 Absatz 2 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, widerrufen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).