Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 46
Kooperationen
Die vom Land geförderten oder von den Gemeinden und Gemeindeverbänden getragenen oder geförderten Einrichtungen gemäß § 42 dürfen mit den allgemeinbildenden Schulen sowie zur Förderung der künstlerisch-musikalischen Elementarbildung mit Kindertageseinrichtungen in ihrem Einzugsgebiet zusammenarbeiten.
Teil 5
Bibliotheken und Pflichtexemplarregelungen
Abschnitt 1
Bibliotheken
In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353). |
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