Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 51
Hochschulbibliothekszentrum
(1) Das Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen nimmt zentrale, regionale, überregionale und kooperative bibliothekarische Dienstleistungs- und Entwicklungsaufgaben für die Bibliotheken der Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften nach § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes und der Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes wahr. Das Hochschulbibliothekszentrum bietet seine bibliothekarischen Dienste auch weiteren Bibliotheken und Einrichtungen innerhalb und außerhalb Nordrhein-Westfalens auf der Grundlage von vertraglichen Vereinbarungen an.
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist im Hochschulbibliothekszentrum ein Fachrechenzent-rum gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702) geändert worden ist, eingerichtet.
(3) Das von einer Direktorin oder einem Direktor geleitete Hochschulbibliothekszentrum erfüllt seine Aufgaben in engem Zusammenwirken mit den unter Absatz 1 Satz 1 genannten Hoch-schulbibliotheken. Gemeinsam verfolgen sie das Ziel, insbesondere durch die Weiterentwicklung und die gemeinsame Nutzung einer zentralen Infrastruktur und zentral erbrachter Dienste ein höchstmögliches Maß an Synergien, Wirtschaftlichkeit, Innovationskraft und Servicequalität für die bibliothekarischen Leistungen in Nordrhein-Westfalen zu erreichen. Alle zentralen Infrastrukturen und zentral erbrachten Dienste werden im Rahmen der verfügbaren Ressourcen des Hochschulbibliothekszentrums betrieben und erbracht.
(4) Die tragenden Prinzipien des Zusammenwirkens zwischen dem Hochschulbibliothekszent-rum und den unter Absatz 1 Satz 1 genannten Hochschulbibliotheken sind Mitsprache, Kooperation und die Orientierung an einem konsensualen Handeln im Interesse der Erbringung bestmöglicher Dienste für die Nutzerinnen und Nutzer der Dienstleistungen des Hochschulbibliothekszentrums. Hierzu wirken alle unter Absatz 1 Satz 1 genannten Hochschulbibliotheken mit jeweils einer stimmberechtigten Vertreterin oder einem stimmberechtigten Vertreter, gewählte stimmberechtigte Vertreterinnen oder Vertreter der Bibliotheken und Einrichtungen gemäß Absatz 1 Satz 2 und das Hochschulbibliothekszentrum mit einer stimmberechtigten Vertreterin oder einem stimmberechtigten Vertreter in einem entsprechenden Gremium zusammen.
(5) Nähere Einzelheiten zum Hochschulbibliothekszentrum einschließlich dessen Gremien werden durch das für Wissenschaft zuständige Ministerium bestimmt.
(6) § 77 Absatz 4 Satz 3 bis 5 des Hochschulgesetzes sowie § 71 Absatz 3 Satz 3 bis 5 des Kunsthochschulgesetzes bleiben unberührt.
In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353). |
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