Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 53
Schulbibliotheken
Die an Schulen eingerichteten Schulbibliotheken dienen im Rahmen von § 3 Absatz 3 in besonderem Maße der Lese- und Lernförderung sowie der Vermittlung von Medien- und Informationskompetenz. Sie können mit den öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken zusammenarbeiten. Die Bestimmungen des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NW. S. 890) geändert worden ist, bleiben unberührt.
In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353). |
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