Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 55
Finanzierung und Förderung

(1) Bibliotheken werden von ihren Trägern finanziert.

(2) Für die Wahrnehmung ihrer landesbibliothekarischen Aufgaben werden die Universitäts- und Landesbibliotheken vom Land finanziert.

(3) Das Land finanziert die Fachstelle für Öffentliche Bibliotheken.

(4) Das Land fördert Öffentliche Bibliotheken im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Gefördert werden insbesondere

1. innovative Projekte zur Modernisierung,

2. die Kooperation der Bibliotheken untereinander und mit anderen Kultur- und Bildungseinrichtungen,

3. die Stärkung der Lese-, Informations- und Medienkompetenz,

4. die Verbesserung der Bibliotheksversorgung im ländlichen Raum,

5. die Einrichtung anregender Lern- und Arbeitsumgebungen und

6. Qualifizierungsmaßnahmen.

Näheres regelt das für Kultur zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständige Ministerium in einer Förderrichtlinie.

Abschnitt 2
Pflichtexemplarregelungen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).