Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 56
Ablieferungs- und Übermittlungspflicht, Begriffsbestimmungen, Zuständigkeit
(1) Die Landesbibliotheken sind verpflichtet, die Pflichtexemplare zu sammeln. Sie haben die Pflichtexemplare einzuziehen, zu erschließen und für die Benutzung bereitzustellen sowie ihre Erhaltung und Benutzbarkeit dauerhaft zu sichern. Sie haben nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen einen Anspruch auf die Ablieferung oder die Übermittlung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen oder erstmals öffentlich zugänglich gemachten Medienwerke. Ein Anspruch auf Aufnahme eines Medienwerks als Pflichtexemplar in die Sammlung besteht nicht.
(2) Medienwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle Darstellungen in körperlicher und unkörperlicher Form, die Text enthalten oder mit einem Text verbunden sind, ferner besprochene Tonträger, Notendrucke und sonstige graphische Musikaufzeichnungen, Landkarten, Ortspläne und Atlanten.
(3) Eine Verbreitung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn mindestens ein Exemplar des Medienwerkes einem größeren Personenkreis außerhalb der an der Herstellung Beteiligten zugänglich gemacht wird. Werden die Exemplare eines Medienwerkes einzeln auf Bestellung hergestellt, gilt als Beginn der Verbreitung das allgemeine Angebot zum Erwerb von Exemplaren.
(4) Verlegerin oder Verleger im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kommissions-, Lizenz- und Selbstverleger. Bei Tonträgern gilt als Verlegerin oder Verleger die Herstellerin oder der Hersteller. Bei Medienwerken in unkörperlicher Form gilt als Verlegerin oder Verleger, wer das Werk erstmals öffentlich zugänglich macht.
(5) Als in Nordrhein-Westfalen verlegt gilt ein Medienwerk, dessen Verlegerin oder Verleger ihren oder seinen Hauptsitz oder Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat. Bei einer Verlagsgruppe ist der Sitz der einzelnen Verlage maßgeblich. Die Angabe eines nordrhein-westfälischen Ortes als Verlagsort im Medienwerk begründet die Ablieferungspflicht. Unter mehreren Orten kommt nur der an erster oder hervorgehobener Stelle genannte Ort in Betracht.
(6) Örtlich zuständig für die Sammlung der Pflichtexemplare sind
1. für den Regierungsbezirk Köln die Universitäts- und Landesbibliothek Bonn,
2. für den Regierungsbezirk Düsseldorf die Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf und
3. für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster die Universitäts- und Landes-bibliothek Münster.
In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353). |
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