Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 58
Übermittlung und Sammlung unkörperlicher Medienwerke
(1) Unkörperliche Medienwerke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals öffentlich zugänglich gemacht werden, sind der Landesbibliothek oder einer von ihr bezeichneten Stelle innerhalb einer Woche nach Beginn der Zugänglichmachung unentgeltlich nach den technischen Vorgaben der Bibliothek zu übermitteln oder zur Übermittlung bereit zu stellen, wenn sie einem herkömmlichen körperlichen Medienwerk wie einem Buch, einer Zeitschrift oder einem vergleichbaren Druckwerk funktional entsprechen. Andere unkörperliche Medienwerke sind nur nach vorheriger Aufforderung zu übermitteln oder zur Abholung bereit zu stellen.
(2) Die Bibliothek kann unbeschadet einer bestehenden Übermittlungspflicht unkörperliche Medienwerke nach den Vorschriften des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist, von sich aus in ihren Bestand übernehmen und wie ein übermitteltes Medienwerk nutzen.
(3) Medienwerke in unkörperlicher Form müssen unter Einhaltung der von der Deutschen Nationalbibliothek für abzuliefernde Werke festgelegten technischen Standards und Verfahren abgeliefert werden. Abzuliefern sind auch alle Elemente, Software und Werkzeuge, die in ein ablieferungspflichtiges Medienwerk in unkörperlicher Form eingebunden sind oder die zu seiner Darstellung, Speicherung, Benutzung oder Langzeitsicherung benötigt werden, mit Ausnahme von Standardsoftware.
In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353). |
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