Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 59
Rechteeinräumung

(1) Die Landesbibliothek erhält das Recht, übermittelte unkörperliche Medienwerke sowie auf Datenträgern abgelieferte körperliche Medienwerke dauerhaft zu speichern, zu vervielfältigen und zu verändern oder diese Handlungen im Auftrag vornehmen zu lassen, soweit dies notwendig ist, um die Medienwerke in die Sammlung aufnehmen, erschließen und für die Benutzung bereitstellen zu können, sowie um ihre Erhaltung und Benutzbarkeit dauerhaft zu sichern. Entgegenstehende technische Maßnahmen sind vor der Übermittlung oder Ablieferung aufzuheben.

(2) Mit der Übermittlung eines Medienwerkes in unkörperlicher Form erhält die Bibliothek das Recht, das Werk in ihren Räumen zugänglich zu machen. Sie ist verpflichtet, ausreichende Vorkehrungen gegen eine unzulässige Vervielfältigung, Veränderung oder Verbreitung des Werks zu treffen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).