Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 62
Ermächtigung

Das für Kultur zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen über die Art der abzuliefernden Medienwerke, die Ausgabe und Ausstattung der Pflichtexemplare, die Ablieferungsfristen, das Verfahren bei der Ablieferung und die Einschränkung der Ablieferungspflicht für bestimmte Gattungen von Medienwerken zu erlassen.

Teil 6
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Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).