Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 2
Aufgaben der Baukammern
(1) Aufgabe der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen ist es, die Baukultur, die Baukunst, das Bauwesen, das barrierefreie Bauen, den Städtebau und die Landschaftspflege unter Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen zu fördern. Aufgabe der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen ist es, die Baukultur, das barrierefreie Bauen und die Baukunst sowie die Wissenschaft und die Technik des Bauwesens zu fördern. Aufgabe beider Baukammern ist es,
1. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder sowie das Ansehen des Berufsstandes zu wahren, die Mitglieder in Fragen der Berufsausübung zu beraten und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen,
2. die nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Listen, Verzeichnisse und Register zu führen und die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,
3. die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitglieder sowie entsprechende Einrichtungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern,
4. die Berufsqualifikationen zu überprüfen und anzuerkennen sowie Ausgleichsmaß-nahmen anzuordnen und zu bewerten,
5. Berufspraktika zu beaufsichtigen und zu bewerten,
6. die Behörden und Gerichte in allen die Berufsaufgaben betreffenden Fragen durch Gutachten, Stellungnahmen und in sonstiger Weise zu unterstützen,
7. auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben,
8. Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, Sachverständige nach § 87 Absatz 2 Nummer 4 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung und der hierzu erlassenen Rechtsverordnung staatlich anzuerkennen, das Sachverständigenwesen zu fördern und auf Anforderung von Behörden und Gerichten sowie Dritten Sachverständige namhaft zu machen,
9. als zuständige Stelle nach § 12 Absatz 1 Satz 3 und § 14 Absatz 2 Nummer 2 des Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, amts- und berufsbezogene oder sonstige Angaben als Attribut zu bestätigen,
10. als zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geändert worden ist, Anzeigen und Bestätigungen entgegenzunehmen,
11. Wettbewerbe zu fördern und bei der Regelung des Wettbewerbswesens mitzuwirken und
12. mit anderen Baukammern zusammenzuarbeiten.
(2) Aufgrund einer Satzung können die jeweiligen Baukammern zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie nach Satz 3 Nummer 1 und 3 besondere Einrichtungen schaffen oder sich an anderen Einrichtungen beteiligen.
In Kraft getreten am 14. März 2022 (GV. NRW. S. 1385). |
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