Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
18 / 45 |
§ 18
Führen der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister
(1) Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind oder ihren Beruf dort ausüben und die sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung nach § 16 nach Nordrhein-Westfalen begeben (auswärtige Dienstleister), müssen das erstmalige Tätigwerden der nach § 20 zuständigen Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vorher schriftlich anzeigen.
(2) Auswärtige Dienstleister dürfen die Berufsbezeichnungen nach § 17 Absatz 1 oder eine Wortverbindung nach § 17 Absatz 4 ohne Eintragung in die jeweilige Liste nur führen, wenn
1. sie hinsichtlich der Berufsbezeichnungen
a) „Architektin“ und „Architekt“, „Innenarchitektin“ und „Innenarchitekt“ sowie „Landschaftsarchitektin“ und „Landschaftsarchitekt“ nach § 17 Absatz 1 die Voraussetzungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 und 3 oder Absatz 4 oder
b) „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“ nach § 17 Absatz 1 die Voraussetzungen nach § 20 Absatz 2
erfüllen und
2. eine deutsche Architektenkammer ihnen dies bestätigt hat.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für auswärtige Dienstleister, die die Voraussetzungen des § 20 Absatz 4 erfüllen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet der Eintragungs-ausschuss.
(3) Auswärtige Dienstleister haben mit der Anzeige
1. einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit,
2. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
3. einen Berufsqualifikationsnachweis und
4. einen Nachweis darüber, dass sie die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt haben, soweit nicht entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist, vorzulegen.
(4) Einer Anzeige nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn auswärtige Dienstleister über eine § 19 Absatz 9 entsprechende Bescheinigung einer anderen Architektenkammer in der Bundesrepublik Deutschland verfügen und sie diese Bescheinigung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vorgelegt haben.
(5) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen trägt auswärtige Dienstleister mit der Berufsbezeichnung, unter der sie tätig werden, in ein besonderes Verzeichnis (Verzeichnis auswärtiger Dienstleister) außerhalb der Architektenlisten oder der Stadtplanerliste ein und erteilt hierüber eine für fünf Jahre gültige Bestätigung. Aus ihr müssen die Berechtigung zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung und die Frist hervorgehen. Die Bestätigung kann auf Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.
(6) Auswärtigen Dienstleistern kann der Eintragungsausschuss die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn eine Versagung der Eintragung nach § 22 gerechtfertigt wäre oder sonst die Voraussetzungen dieses Gesetzes für das Führen der Berufsbezeichnung nicht erfüllt sind.
(7) Auswärtige Dienstleister, die Tätigkeiten unter einer geschützten Berufsbezeichnung erbringen, haben die Berufspflichten nach § 33 zu beachten. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zu behandeln. Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen überwacht die Einhaltung der Berufspflichten.
(8) Das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates in dessen Amtssprache oder einer seiner Amtssprachen nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 17 Absatz 1 möglich ist.
In Kraft getreten am 14. März 2022 (GV. NRW. S. 1385). |
|