Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 21
Vorwarnmechanismus

(1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne von Artikel 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG, soweit Berufsangehörige betroffen sind (Vorwarnmechanismus). Dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeiten bestehen.

(2) § 13a Absatz 3 bis 6 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. März 2022 (GV. NRW. S. 1385).