Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 32
Auswärtige Gesellschaften

(1) Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 17 Absatz 1 und 3 oder § 24 Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen und Wortverbindungen nach § 17 Absatz 4 oder § 24 Absatz 2 nur führen, soweit sie dazu nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder in ihrem Namen zu führen.

(2) Die auswärtigen Gesellschaften mit einem Unternehmensgegenstand nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a haben das erstmalige Erbringen von Leistungen der jeweiligen Baukammer anzuzeigen. Der Anzeige haben sie Informationen über die Einzelheiten ihrer Berufshaftpflichtversicherung oder eines vergleichbaren Schutzes der Leistungsempfänger oder Dritter beizufügen. Sie haben diese Informationen auch den Leistungsempfängern vor Leistungsbeginn zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Führen der Berufsbezeichnung ist einer auswärtigen Gesellschaft durch die zuständige Baukammer zu untersagen, wenn die Gesellschaft auf Verlangen nicht nachweist, dass

1. sie oder ihre Gesellschafter und gesetzlichen Vertreter die die Baukammer betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausübt oder ausüben und

2. der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erfüllt und eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 besteht.

(4) Die auswärtigen Gesellschaften haben die Berufspflichten zu beachten. Für die Verfolgung von Verstößen gilt § 36 entsprechend.

Teil 3
Berufspflichten und Berufsgerichtsbarkeit

Abschnitt 1
Berufspflichten

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. März 2022 (GV. NRW. S. 1385).