Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

33 / 45

§ 33
Berufspflichten

(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte.

(2) Sie sind insbesondere verpflichtet,

1. bei der Ausübung des Berufs darauf zu achten, dass das Leben und die Gesundheit Dritter, die natürlichen Lebensgrundlagen und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden,

2. die berechtigten Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers zu wahren,

3. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,

4. sich entsprechend der Fort- und Weiterbildungsordnung der jeweiligen Baukammer fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,

5. sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern,

6. berufswidrige Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere anpreisende Werbung, zu unterlassen,

7. sich nur an solchen Planungswettbewerben für Architekten- und Ingenieurleistungen zu beteiligen, die auf der Grundlage veröffentlichter einheitlicher Richtlinien im Sinne von § 78 Absatz 2 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung stattfinden,

8. angemessene Honorare nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu vereinbaren,

9. in Ausübung ihres Berufs keine Vorteile von Dritten, die nicht Auftraggeberin oder Auftraggeber sind, zu fordern oder anzunehmen,

10. das geistige Eigentum anderer zu achten und nur solche Entwürfe und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden,

11. sich gegenüber Berufsangehörigen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten,

12. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Teilnahme an erforderlichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen und

13. Dienstleistungsempfängern und den zuständigen Behörden Informationen und Kontaktdaten gemäß Artikel 22, 27 und 28 Absatz 4 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure sind darüber hinaus verpflichtet, ihre Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit zu wahren und insbesondere neben ihrer beruflichen Tätigkeit keine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, die in einem Zusammenhang mit ihren Berufsaufgaben steht.

(4) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Aufsicht der jeweiligen Baukammer unterliegt nicht die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen. Das gleiche gilt für die berufliche Tätigkeit von Mitgliedern, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. März 2022 (GV. NRW. S. 1385).