Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 35
Berufsgerichtsbarkeit

(1) Mitglieder der Baukammern oder in das Verzeichnis auswärtiger Dienstleister eingetragene Personen, die schuldhaft gegen Berufspflichten verstoßen, haben sich im berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten. Baukammermitglieder im öffentlichen Dienst unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht dem berufsgerichtlichen Verfahren.

(2) Einen Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen ein Mitglied können stellen

1. der Vorstand der jeweiligen Kammer,

2. Mitglieder gegen sich selbst oder

3. die Aufsichtsbehörde.

Gegen in das Verzeichnis auswärtiger Dienstleister eingetragene Personen, die Staatsange-hörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-staates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, kann der jeweilige Vorstand die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nur dann unter Einhaltung des Amtshilfeverfahrens nach Artikel 35 der Richtlinie 2006/123/EG beantragen, wenn der Niederlassungsmitgliedstaat keine oder unzureichende Maßnahmen ergriffen hat.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. März 2022 (GV. NRW. S. 1385).