Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 38
Zusammensetzung der Berufsgerichte

(1) Das Berufsgericht für Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner verhandelt und entscheidet in Kammern, die mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter als Vorsitzende oder Vorsitzendem und zwei Mitgliedern der Architektenkammer Nord-rhein-Westfalen als ehrenamtliche Beisitzer besetzt sind. Ein Beisitzer soll der Fachrichtung der oder des Beschuldigten angehören und ihren oder seinen Beruf in derselben Tätigkeitsart wie die oder der Beschuldigte ausüben. Die Voraussetzungen des Satzes 2 brauchen nicht in der Person desselben Beisitzers gegeben zu sein. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die Beisitzer nicht mit.

(2) Das Berufsgericht für Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure sowie Ingenieurinnen und Ingenieure im Bauwesen verhandelt und entscheidet in Kammern, die mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter als Vorsitzende oder Vorsitzendem und zwei Mitgliedern der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen als ehrenamtliche Beisitzer besetzt sind. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Das Landesberufsgericht für Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadt-planer entscheidet in Senaten, die mit drei Berufsrichtern einschließlich der oder des Vorsitzenden und zwei Mitgliedern der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen als ehrenamtliche Beisitzer besetzt sind. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Das Landesberufsgericht für Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure sowie Ingenieurinnen und Ingenieure im Bauwesen entscheidet in Senaten, die mit drei Berufsrichtern einschließlich der oder des Vorsitzenden und zwei Mitgliedern der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen als ehrenamtliche Beisitzer besetzt sind. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) Die Berufsrichter müssen Richter auf Lebenszeit sein.

(6) Die ehrenamtlichen Beisitzer dürfen nicht der Aufsichtsbehörde, dem Vorstand der jeweiligen Baukammer, den Vertreterversammlungen, den Eintragungsausschüssen oder einem anderen Ausschuss angehören. Sie dürfen auch nicht Dienstkräfte der Baukammern sein o-der in deren Organisationen sonstige Funktionen ausüben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. März 2022 (GV. NRW. S. 1385).