Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 975).

 

§ 2
Mindestanforderungen an das verbindliche Rahmencurriculum und den verbindlichen
Rahmenausbildungsplan, Lehrformate

(1) Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen- und Operationstechnischen Assistenz zuständige Ministerium erlässt ein verbindliches Rahmencurriculum gemäß § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und Absatz 2 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung, das insbesondere die folgenden Vorgaben enthält:

1. Vorgaben zum modularisierten und kompetenzorientierten Aufbau des Curriculums,

2. Vorgaben zur Ausweisung gemeinsamer Anteile der Ausbildung von Anästhesietechnischen Assistentinnen und Anästhesietechnischen Assistenten und Operationstechnischen Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten sowie Vorgaben zur Ausweisung spezifischer Anteile der Ausbildung von Anästhesietechnischen Assistentinnen und Anästhesietechnischen Assistenten und Operationstechnischen Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten und

3. Vorgaben für die Lehrformate des selbstgesteuerten Lernens und E-Learnings nach § 3 Absatz 3 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung. Lehrformate des selbstgesteuerten Lernens und E-Learnings dürfen nicht mehr als 25 Prozent des Gesamtstundenanteils nach § 3 Absatz 1 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung betragen.

(2) Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen und Operationstechnischen Assistenz zuständige Ministerium erlässt einen verbindlichen Rahmenausbildungsplan gemäß § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 2. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1466).
Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 975).