Historische SGV. NRW.
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§ 1
Für die in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der im Sommersemester 2022 in das erste Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.
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In Kraft getreten am 7. Januar 2022 (GV. NRW. 2022 S. 11). |
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