Historische SGV. NRW.
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§ 1
Für die in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der im Sommersemester 2022 in das erste Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.
In Kraft getreten am 7. Januar 2022 (GV. NRW. 2022 S. 11). |
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