Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

3 / 11

§ 3
Bereitstellung

(1) Soweit Behörden elektronische Daten über öffentlich zugängliche Netze nach § 16 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen bereitstellen oder nach § 16a des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen bereitstellen müssen, erfolgt dies in einem offenen Standard und mittels eines maschinenlesbaren, offenen Formates oder einer offenen Schnittstelle.

(2) Die Behörde gewährleistet

1. die Bereitstellung von grundsätzlich unbearbeiteten Daten,

2. einen leichten Zugang zu den veröffentlichten Datensätzen,

3. die Diskriminierungsfreiheit des Zugangs, so dass jede Person zu jeder Zeit auf die Daten zugreifen kann, ohne sich identifizieren oder eine Rechtfertigung für ihr Handeln abgeben zu müssen, und

4. die Möglichkeit der Nutzung.

(3) Bevor Daten über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden, ist durch die Behörde sicherzustellen, dass die Bereitstellung rechtlich zulässig ist. Dabei sind insbesondere Belange des Datenschutzes und Rechte Dritter zu beachten.

(4) Das Nähere regeln die §§ 4, 5 und 8.

Abschnitt 2
Allgemeine Grundsätze für das Bereitstellen von Daten

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Januar 2022 (GV. NRW. 2022 S. 24).