Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 6
Datenmanagement

(1) In den Behörden des Landes ist ein Datenmanagement dauerhaft zu etablieren, um die effiziente Bereitstellung und Aktualisierung nach § 16a des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen sicherzustellen. Dabei sind die Vorgaben des § 16a Absatz 8 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen.

(2) Die Behörden des Landes identifizieren Daten, die unter § 16a des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen fallen, und prüfen vor ihrer Veröffentlichung das Vorliegen von Hinderungsgründen nach § 16a Absatz 3 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen. Liegt ein solcher Hinderungsgrund vor, muss die Behörde des Landes prüfen, ob dieser durch eine Aufbereitung der Daten, insbesondere durch Anonymisierung, überwunden werden kann.

(3) Bei der Reihenfolge und Priorisierung der Veröffentlichung von Daten sollen die Behörden des Landes neben den Vorgaben zur Optimierung von Verwaltungsabläufen nach § 16a Absatz 8 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen auch die Nachfrage von Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen, Wissenschaft und Forschung sowie Verwaltung und den potenziellen Nutzen der Daten für diese berücksichtigen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Januar 2022 (GV. NRW. 2022 S. 24).