Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 2
Kreditmittel

(1) Kreditermächtigung

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kreditmittel aufzunehmen

1. zur Deckung der Ausgaben des Haushaltsplans 2022 bis zum Höchstbetrag von 0 Euro und

2. zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2022 fällig werdenden Krediten

a) am Kreditmarkt bis zum Höchstbetrag von 13 753 135 709 Euro und

b) beim öffentlichen Bereich bis zum Höchstbetrag von 144 506 000 Euro und

3. zur Finanzierung der Aufgaben des Sondervermögens „Sondervermögen zur Finanzierung aller direkten und indirekten Folgen der Bewältigung der Corona-Krise“ bis zum Höchstbetrag von 25 000 000 000 Euro.

Auf den Höchstbetrag nach Satz 1 Nummer 3 ist die Summe der Kreditmittel anzurechnen, die aufgrund der Ermächtigungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Haushaltsgesetzes 2020 in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 und des Haushaltsgesetzes 2021 in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 insgesamt bereits aufgenommen worden sind. Die Tilgung der nach Satz 1 Nummer 3 aufgenommenen Kreditmittel erfolgt konjunkturgerecht innerhalb des nach § 2 Absatz 1 Satz 4 des Haushaltsgesetzes 2020 in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 festgelegten und in dem Kalenderjahr 2020 beginnenden Zeitraums. Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.

(2) Umfang der Kreditermächtigung

Das Ministerium der Finanzen darf über die Ermächtigung nach Absatz 1 hinaus Kredite aufnehmen

1. zur Anschlussfinanzierung vorzeitig getilgter Darlehen und

2. zur Anschlussfinanzierung von im Haushaltsjahr 2021 aufgenommenen kurzfristigen Krediten, die im Haushaltsjahr 2022 fällig werden,

soweit diese über die in Absatz 1 Nummer 2a) ausgewiesenen Beträge hinausgehen.

(3) Umfang der Kreditermächtigung in besonderen Fällen

Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich ferner insoweit, als die Darlehen aus Mitteln des Bundes, der Bundesagentur für Arbeit und sonstiger Stellen die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge überschreiten.

(4) Besondere Kreditgeschäfte

Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das Vertragsvolumen für das laufende Haushaltsjahr darf die Summe von 5 000 000 000 Euro nicht überschreiten. Auf diese Grenze werden Verträge nicht angerechnet, die Zins- oder Währungsrisiken verringern oder ganz ausschließen. Im Rahmen von Vereinbarungen nach Satz 1 kann das Ministerium der Finanzen auch Sicherheiten stellen sowie entgegennehmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1477); geändert durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
Obsolet.

Fn 2

§§ 1 und 23 geändert durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 3

§ 6 Absatz 10, § 6a Absatz 2, § 8a neu gefasst durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 4

§ 21 Absatz 5 und 6 geändert sowie Absatz 7 angefügt durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 5

§ 20 Absatz 2 eingefügt und Absatz 7 angefügt durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 6

Anlage ersetzt durch durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.