Historische SGV. NRW.

6 / 41

Obsolet.

 

§ 6 (Fn 3)
Planstellen und Stellen

(1) Verbindlichkeit von Planstellen und von Stellen für Richterinnen und Richter auf Probe

Planstellen und Stellen für Richterinnen und Richter auf Probe sind verbindlich. Von der Verbindlichkeit sind Stellen für abgeordnete Beamtinnen und Beamte ausgenommen. Im Übrigen können bis zu 10 Prozent der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen einer Besoldungsgruppe in Planstellen der nächsthöheren Wertigkeit derselben Laufbahngruppe umgewandelt werden, soweit andere rechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. Dies gilt mit der Maßgabe, dass Hebungen in die Besoldungsgruppe A 13 Einstiegsamt und Hebungen aus der Besoldungsgruppe A 13 Beförderungsamt nicht zulässig sind.

(2) Verbindlichkeit von Stellen

Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden in den Erläuterungen abweichend von § 17 Absatz 6 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030) geändert worden ist, in Gruppen ausgewiesen. Die in den Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 ausgewiesenen Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind hinsichtlich ihrer Gesamtzahl verbindlich.

(3) Verbindlichkeit von Stellen in ausgegliederten Bereichen

Die Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesbetriebe, Sondervermögen sowie in Globalhaushalten sind hinsichtlich ihrer Gesamtzahl verbindlich. Eine Überschreitung ist möglich, soweit dies nicht im Haushaltsvollzug zu einer Erhöhung des Zuführungsbetrages oder Absenkung des Abführungsbetrages gegenüber dem im Haushaltsplan ausgewiesenen Betrag führt. Durch Mehreinnahmen bedingte zusätzliche Stellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) einzurichten. Der kw-Vermerk wird wirksam, soweit die Mehreinnahmen entfallen.

(4) Einrichtung zusätzlicher Planstellen und Stellen

Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können zusätzliche Planstellen und Stellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) eingerichtet werden, soweit die Mittel in voller Höhe von Dritten zur Verfügung gestellt werden. Der kw-Vermerk wird wirksam, wenn die Kostenerstattung durch Dritte entfällt. Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und des Haus-halts- und Finanzausschusses des Landtags können zusätzliche Planstellen zur Übernahme geprüfter Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter sowie Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingerichtet werden.

(5) Leerstellen

Die Ressorts werden für ihren Geschäftsbereich ermächtigt, Leerstellen einzurichten, soweit Beschäftigte

1. ohne Dienstbezüge beurlaubt,

2. zu Stellen außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet,

3. im Rahmen des Pilotprojekts Rotation versetzt werden oder

4. eine Rente auf Zeit beziehen und ihr Arbeitsverhältnis nach § 33 Absatz 2 Satz 5 und 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006, in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nummer 11 vom 2. März 2019, ruht.

Leerstellen im Sinne von Satz 1 Nummer 3 dürfen nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen eingerichtet werden.

(6) Einstellungszusagen

Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags können Einstellungszusagen in Anrechnung auf die nächstjährigen Einstellungsermächtigungen oder Ausbildungsstellen erteilt werden.

(7) Umsetzungen

Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können in begründeten Einzelfällen abweichend von § 50 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung Planstellen, Stellen und Mittel von einer Verwaltung in eine andere umgesetzt werden.

(8) Stellenführung

Abweichend von § 17 Absatz 5 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung können Landesbedienstete auf mehreren Planstellen geführt werden.

(9) Einrichtung zusätzlicher Planstellen und Stellen bei den Bezirksregierungen

Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können bei den Bezirksregierungen (Kapitel 03 310) zusätzliche Planstellen und Stellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) für die Durchführung von Zuwendungsverfahren und Förderprogrammen eingerichtet werden.

(10) Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Von den im Haushaltsjahr freiwerdenden Planstellen und Stellen sind 171 zur Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, zu verwenden. Soweit die Einstellungsverpflichtung bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht erfolgt ist, werden mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen in diesem Umfang Planstellen und Stellen in den im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern zu etatisierenden Stellenpool umgesetzt und gegebenenfalls umgewandelt. Die 171 Planstellen und Stellen teilen sich wie folgt auf die Ressorts auf:

Staatskanzlei: 1

Ministerium des Innern: 40

Ministerium der Justiz: 20

Ministerium für Schule und Bildung: 80

Ministerium für Kultur und Wissenschaft: 1

Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration: 1

Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung: 1

Ministerium für Umwelt, Naturschutz- und Verkehr: 4

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales: 1

Ministerium der Finanzen: 19

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie: 1

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz: 2.

(11) Ermächtigung

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Tarifvertragsrecht, an das Besoldungsrecht oder an andere den Personalhaushalt betreffende gesetzliche Bestimmungen ergeben, insbesondere Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen sowie Planstellen und Stellen umzuwandeln und Ausgaben zu sperren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1477); geändert durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
Obsolet.

Fn 2

§§ 1 und 23 geändert durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 3

§ 6 Absatz 10, § 6a Absatz 2, § 8a neu gefasst durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 4

§ 21 Absatz 5 und 6 geändert sowie Absatz 7 angefügt durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 5

§ 20 Absatz 2 eingefügt und Absatz 7 angefügt durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 6

Anlage ersetzt durch durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.