Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 15
Veräußerung und Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen

(1) Wasserstraßen

Die für den Ausbau von Wasserstraßen des westdeutschen Kanalnetzes des Bundes und der Weststrecke des Mittellandkanals benötigten Grundstücke sind auf Grund der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen getroffenen Regierungsabkommen dem Bund unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Software

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass vom Land entwickelte oder in dessen Auftrag erstellte ADV-Betriebs- und Anwenderprogramme (Software) unentgeltlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht, oder unter der GNU General Public License (GNU GPL) veröffentlicht wird. Vertragliche Sondervereinbarungen im Rahmen einer Verbundentwicklung bleiben hiervon unberührt.

(3) Grundstücke

Mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags dürfen Grundstücke

1. direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung

a) an Gemeinden und Gemeindeverbände oder mehrheitlich kommunale Gesellschaften für die Erfüllung kommunaler Zwecke oder für die Errichtung von öffentlich gefördertem Wohnraum im Sinne des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), in der jeweils geltenden Fassung, oder

b) an Studierendenwerke (Anstalten öffentlichen Rechts) für deren gesetzlich festgelegte Zwecke, insbesondere für die Errichtung von studentischem Wohnraum, oder

2. im öffentlichen Ausschreibungsverfahren

a) unter Beschränkung auf Bieter, die sich vertraglich zur Realisierung städtebaulich oder wohnungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben verpflichten, oder

b) mit der Auflage, dass in angemessenem Umfang öffentlich geförderter Wohnraum errichtet wird,

veräußert werden.

(3a) Grundstücke für die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 64 Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Grundstücke des Landes direkt und ohne öffentliches Ausschreibungs-verfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung an Gemeinden und Gemeindeverbände oder mehrheitlich kommunale Gesellschaften für die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern veräußert werden dürfen oder ein Erbbaurecht bestellt werden darf. Dies gilt abweichend von § 63 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung auch dann, wenn die Veräußerung Bestandteil einer Partnerschaft von Land und Erwerber zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben ist. An dem Veräußerungs- und Realisierungsprozess können auch Dritte beteiligt werden. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist unverzüglich von der Veräußerung oder Erbbaurechtsbestellung zu unterrichten.

(4) Kantinen bei Behörden, Einrichtungen und Betrieben des Landes

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vermögensgegenstände des Landes, insbesondere Räume, Energie und Einrichtungsgegenstände, zum Betrieb einer Kantine bei Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben durch eine Pächterin oder einen Pächter unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden können, soweit dies im Interesse einer kostengünstigen Mitarbeiterverpflegung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pächterin oder des Pächters geboten ist.

(5) Verwaltungsdaten

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Daten des Landes unentgeltlich bereitgestellt und überlassen werden können, soweit dem nicht andere gesetzliche Regelungen entgegenstehen.

(6) Einzelfälle

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 64 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass

1. die nachfolgend aufgeführten Grundstücke direkt und ohne öffentliches Ausschreibungs-verfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung veräußert werden dürfen:

a) Grundstück in Mönchengladbach, Gemarkung 3191 Mönchengladbach, Flur 65, Flurstück 52 mit einer Größe von 35 229 Quadratmetern und Flurstück 48 mit einer Größe von 68 Quadratmetern an die Stadt Mönchengladbach,

b) Grundstücke in Aachen mit einer Gesamtfläche von zusammen 706.849 Quadrat-metern, bestehend aus Grundstücken Gemarkung Laurensberg, Flur 14, Flurstücke 13, Gemarkung Laurensberg, Flur 24, Flurstücke 728, 723, 724, 722, 786, 759, 713, 673, 674, 712, 711, eine noch zu vermessende Restfläche von rund 11.089 qm des Flustücks 690, 714, 682, 788, 709, 339, eine noch zu vermessende Teilfläche von rund 6.800 Quadratmetern des Flurstücks 790, 596, 604, 605, 680, 606, 768, 513, 851, 584, 861, 863, 857, 859, 855, 849, 854, 852, 853, eine noch zu vermessende Teilfläche von rund 11.000 Quadratmetern des Flurstücks 765, 763, 627, 631, 342, 792, 634, 636, 651, 491, 658, 490, 489, 660, 659, 512, 487, 467, 468, 469, 470, 499, 488, 509, 510, 305, 304, eine noch zu vermessende Teilfläche von rund 97.100 Quadratmetern des Flurstücks 676, 105, Gemarkung Laurensberg, Flur 25, Flurstücke 531, 532, 533 sowie Gemarkung Laurensberg, Flur 26, Flurstücke 391 und 29,

c) Grundstück in Brühl, Gemarkung Badorf, Flur 12, Flurstücke 703, 718 und 755 mit einer Größe von insgesamt 141 694 Quadratmetern an die Löffelhardt Grundbesitz GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Brühl, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 20042; die Veräußerung erfolgt im Rahmen eines Grundstückstausches.

2. das nachfolgend aufgeführte Grundstück direkt und ohne öffentliches Ausschreibungs-verfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung wahlweise veräußert oder Erbbaurechte daran bestellt werden darf:

Grundstück in Aachen, Gemarkung Laurensberg, Flur 24, Flurstück 690, mit einer Größe von circa 6 100 Quadratmetern mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen.

3. Grundstücke, die aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung im Bereich der Schul- und Studienfonds in die Vermögensverwaltung des Landes übergegangen sind und an denen ein Erbbaurecht bestellt wurde, direkt und ohne öffentliche Ausschreibung auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung an die jeweiligen Erbbaurechtsnehmer veräußert werden dürfen, sofern die Restlaufzeit des Erbbaurechtes im Zeitpunkt der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages mindestens 25 Jahre beträgt.

(7) Grundstücke und Gebäude

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Grundstücke und Gebäude des Landes mietzinsfrei an Kommunen für die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern überlassen werden können. Der Zeitraum der Überlassung endet, wenn die Überlassung von Grundstück und Gebäude für die Zwecke nach Satz 1 nicht mehr erforderlich ist. Die Kommunen haben bei der Beendigung von entsprechenden Nutzungen aufgrund eines geringeren Bedarfs prioritär die Nutzungen bei Liegenschaften des Landes (BLB NRW) zu beenden.

(8) Abgabe von Landeslizenzen im Rahmen des Klimaschutzes

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass an Gemeinden und Gemeindeverbände die vom Land beschafften „Landeslizenzen im Rahmen des Klimaschutzes für Software zur Ermittlung von CO2-Bilanzen und der sich daraus ergebenden Szenarien zur Ableitung klimaschonender Maßnahmen“ unentgeltlich abgegeben werden können.

(9) Überlassung von Software und Anwendungssystemen

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass zur Umsetzung des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen oder des Onlinezugangsgesetzes vom Land entwickelte oder in dessen Auftrag erstellte Software oder Anwendungssysteme im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Gemeinden und Gemeindeverbände unentgeltlich befristet bis zum 31. Dezember 2025 zur Nutzung überlassen werden können.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1477); geändert durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
Obsolet.

Fn 2

§§ 1 und 23 geändert durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 3

§ 6 Absatz 10, § 6a Absatz 2, § 8a neu gefasst durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 4

§ 21 Absatz 5 und 6 geändert sowie Absatz 7 angefügt durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 5

§ 20 Absatz 2 eingefügt und Absatz 7 angefügt durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 6

Anlage ersetzt durch durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.