Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 18
Bürgschaften zur Wirtschaftsförderung

(1) Ermächtigung

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zu 5 000 000 000 Euro zu übernehmen.

(2) Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags

Zur Übernahme von Bürgschaften auf Grund der Ermächtigung in Absatz 1 bedarf es der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags; sie gilt für Ausfallbürgschaften im Rahmen der vom Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags gebilligten Bürgschaftsrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft, Runderlass des Finanzministers vom 11. August 1988 (MBl. NRW. S. 1314), in der jeweils geltenden Fassung, als allgemein erteilt. Sie gilt auch als erteilt, wenn aufgrund der Bürgschaftshöhe neben der Bürgschaft des Landes auch eine parallele Bürgschaft des Bundes gewährt werden soll und das Regelwerk des Bundes vereinbart wird. Sie gilt ferner auch als erteilt, wenn das Land Nordrhein-Westfalen zu der von einem anderen Land begebenen Bürgschaft lediglich eine Rückbürgschaft im Innenverhältnis zu dem anderen Land, dessen für Bürgschaften maßgebliche Bestimmungen vereinbart werden, gewähren soll. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist zu informieren, wenn die Ablehnung eines Bürgschaftsantrags von über 2 500 000 Euro beabsichtigt ist.

(3) Übernahme von Bürgschaften

Die Bürgschaften gemäß Absatz 1 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichem Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann. Das Ministerium der Finanzen kann davon Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen oder zur Stützung gewerblicher Unternehmen in strukturschwachen Gebieten. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist darüber unverzüglich zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1477); geändert durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
Obsolet.

Fn 2

§§ 1 und 23 geändert durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 3

§ 6 Absatz 10, § 6a Absatz 2, § 8a neu gefasst durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 4

§ 21 Absatz 5 und 6 geändert sowie Absatz 7 angefügt durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 5

§ 20 Absatz 2 eingefügt und Absatz 7 angefügt durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 6

Anlage ersetzt durch durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.