Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 20 (Fn 5)
Besondere Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen

(1) Förderung des Sportstättenbaus

Das für Sport zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen zur Förderung des Sportstättenbaus in Nordrhein-Westfalen Bürgschaften und Gewährleistungen zugunsten der NRW.BANK für Darlehen an gemeinnützige Sportvereine und -verbände bis zu einer Gesamthöhe von 45 000 000 Euro je Haushaltsjahr zu übernehmen.

(2) Absicherung der Energieversorgung

Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen eine globale, einmalig nutzbare Haftungsfreistellung gegenüber der NRW.BANK für die aus einem NRW.BANK-Programm zu gewährenden Liquiditätsverstärkungen an Kommunen zur Absicherung von Energieversorgern, an denen diese selbst oder gemeinsam mit anderen Kommunen mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich beteiligt sind, bis zu einer Höhe von 5 000 000 000 Euro zu übernehmen.

(3) Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Gewährleistungen und Rückbürgschaften zugunsten der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH - Kreditgarantiegemeinschaft -, Neuss, bis zu 1 000 000 000 Euro zu übernehmen.

(4) Wohnungsbauförderung durch die NRW.BANK

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften zugunsten der NRW.BANK für Darlehen zur Wohnungsbauförderung bis zur Höhe von 5 000 000 Euro, zur Förderung von Eigentumsmaßnahmen im Wohnungsbau und zur Gründung von Wohnungsbaugenossenschaften Bürgschaften bis zur Höhe von 210 000 000 Euro zu übernehmen.

(5) Kooperative Baulandentwicklung

Das für Bauen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Bürgschaften zu Gunsten der NRW.BANK für Darlehen an die NRW.URBAN Kommunale Entwicklung GmbH, Düsseldorf, zur Vorfinanzierung von Grunderwerb und Grundstücksentwicklungsmaßnahmen im Treuhandauftrag von Kommunen zur Gewinnung von Grundstücken mit dem Ziel der Verstärkung des geförderten Wohnungsbaus bis zur Höhe von 200 000 000 Euro zu übernehmen.

(6) Medizinische Fakultät OWL an der Universität Bielefeld

Das für den Hochschulbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen zur Förderung des Aufbaus einer neuen Medizinischen Fakultät OWL in Bielefeld Bürgschaften und Gewährleistungen für Darlehen an die Universität Bielefeld bis zu einer Gesamthöhe von insgesamt 512 000 000 Euro zu übernehmen.

Weiterhin wird das für den Hochschulbau zuständige Ministerium ermächtigt, sich im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen gegenüber der Universität Bielefeld zu verpflichten, dieser einen im Fall des Verkaufs der Gebäude auf den Grundstücken in der Stadt Bielefeld, Gemarkung Bielefeld, Flur 39, Flurstücke 214, 223, 224, 225 und 246, an den Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen entstehenden Differenzbetrag zwischen dem Kaufpreis und der zum Zeitpunkt der Veräußerung bestehenden Restdarlehenssumme des für die Anschaffung und Errichtung dieser Gebäude aufgenommenen Darlehens bis zu einer Gesamthöhe von insgesamt 465 000 000 Euro zu erstatten.

(7) Umschuldung und Ablösung von Kassenverstärkungskrediten der nordrhein-westfälischen Universitätskliniken

Das für Wissenschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen eine globale, einmalig nutzbare Haftungsfreistellung gegenüber der NRW.BANK für die aus einem NRW.BANK-Programm gewährten Kredite zur Umschuldung und Ablösung von Kassenverstärkungskrediten der nordrhein-westfälischen Universitätskliniken bis zu einer Höhe von 2,5 Milliarden Euro zu übernehmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1477); geändert durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
Obsolet.

Fn 2

§§ 1 und 23 geändert durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 3

§ 6 Absatz 10, § 6a Absatz 2, § 8a neu gefasst durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 4

§ 21 Absatz 5 und 6 geändert sowie Absatz 7 angefügt durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 5

§ 20 Absatz 2 eingefügt und Absatz 7 angefügt durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 6

Anlage ersetzt durch durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.