Historische SGV. NRW.

24 / 41

Obsolet.

 

§ 21 (Fn 4)
Gewährleistungen

(1) Atomrechtliche Deckungsvorsorge

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Gewährleistungsverpflichtungen des Landes nach § 14 Absatz 2 Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2760) geändert worden ist, sowie nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 bis 6 Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist,

1. zugunsten der Forschungszentrum Jülich GmbH, Jülich, bis höchstens zu einem Betrag von 25 000 000 Euro und zugunsten der JEN Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen mbH, Jülich, bis höchstens zu einem Betrag von 45 000 000 Euro zu übernehmen und

2. zugunsten der Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 Hochschulgesetz bis höchstens zu einem Betrag von insgesamt 225 000 000 Euro zu übernehmen.

Auf die in Nummer 1 und Nummer 2 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungsverpflichtungen angerechnet, soweit das Land aus diesen noch in Anspruch genommen werden kann.

(2) Stiftung Zollverein

Das für Stadtentwicklung zuständige Ministerium wird ermächtigt, sich gegenüber der Stiftung Zollverein für den Fall einer Nichtverlängerung der bis zum Jahre 2023 geltenden Finanzierungsvereinbarung zum unentgeltlichen Rückerwerb der Grundstücke Zeche Zollverein Schächte 1/2/8 und XII in Essen sowie zur Tragung der jährlich mit dem Grundstückseigentum verbundenen Kosten bis zur Höhe von derzeit 4 800 000 Euro zu verpflichten.

(3) Gegenwerte im Ersatzschulbereich

Das Land übernimmt für Träger von Ersatzschulen gemäß § 105 des Schulgesetzes NRW, die Beteiligte in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sind, im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Ersatzschulträgers die Haftung für alle Gegenwerte, die aufgrund des Ausscheidens des Ersatzschulträgers beziehungsweise einer von ihm getragenen Ersatzschule aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) entstehen.

(4) EU-Programm „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, sich im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen im Rahmen einer Vereinbarung zum NL-NRW/Nds-EU-Programm „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ zu verpflichten, für die Förderperioden 2014 bis 2020 und 2021 bis 2027 Gewährleistungen gegenüber der EU-Kommission bis zu einem Betrag von jeweils 30 000 000 Euro zu übernehmen.

(5) Gewährträgerschaft für Flächen des Nationalen Naturerbes

Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr wird ermächtigt, sich im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen gegenüber dem Bund nach dessen Maßgaben zur Übernahme der Gewährträgerschaft für die Flächen des Nationalen Naturerbes in Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, die vom Bund kostenlos in das Eigentum von Stiftungen und Vereinen des Naturschutzes übertragen werden. Die Gewährträgerschaft umfasst zukünftige Haftungsrisiken für eventuelle Altlasten- und Kampfmittelsachverhalte auf ehemals militärisch genutzten Liegenschaften und Personalkontingente (Bundesforst) bis zu einem Betrag von 5 000 000 Euro, die im Falle der Liquidation oder Auflösung der übernehmenden Stiftungen und Vereine des Naturschutzes wirksam werden können.

(6) Haftungsübernahmeerklärung für Mitarbeiter Biologischer Stationen

Das Ministerium für „Umwelt, Naturschutz und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen gegenüber dem Bund für Personen- und Sachschäden auf Grund von Kampfmittelaltlasten eine Haftungsübernahmeerklärung bis zu einem Betrag von 5 000 000 Euro abzugeben für die Mitarbeiter von Biologischen Stationen, die auf den Flächen des Nationalen Naturerbes zum Zwecke des Naturschutzes für das Land Nordrhein-Westfalen tätig werden.

(7) Haftungsübernahmeerklärung für Mitglieder des Aufsichtsrats der Portigon AG

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Interesse der Sicherstellung eines qualifizierten und voll funktionsfähigen Aufsichtsrats der Portigon AG, zugunsten der aktuellen und zukünftigen Mitglieder des Aufsichtsrats der Portigon AG die Haftungsübernahme, zum Beispiel im Wege einer Ersatzpflicht, bis zu einer Höhe von insgesamt 150 Mio. Euro für solche Schäden zu erklären, die den Aufsichtsratsmitgliedern der Portigon AG entstehen, weil sie hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Pflichten als Aufsichtsratsmitglied im Zusammenhang mit der Aufarbeitung von Dividendenarbitragegeschäften der ehemaligen WestLB oder der Bewältigung ihrer Folgen haftbar gemacht werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1477); geändert durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
Obsolet.

Fn 2

§§ 1 und 23 geändert durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 3

§ 6 Absatz 10, § 6a Absatz 2, § 8a neu gefasst durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 4

§ 21 Absatz 5 und 6 geändert sowie Absatz 7 angefügt durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 5

§ 20 Absatz 2 eingefügt und Absatz 7 angefügt durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 6

Anlage ersetzt durch durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.