Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 22
Garantien

(1) Kunstausstellungen

Das für Kultur zuständige Ministerium wird ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen

1. aus der Dauerleihgabe von Kunstwerken an die Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen bis zur Höhe von insgesamt 110 000 000 Euro,

2. aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei der Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen bis zur Höhe von insgesamt 700 000 000 Euro und

3. aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei der Akademie-Galerie der Kunstakademie Düsseldorf bis zur Höhe von insgesamt 10 000 000 Euro

zu übernehmen.

(2) Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt

Das für das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V., Köln, (DLR) zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland eine Rückgarantie entsprechend dem Finanzierungsanteil des Landes an den Betriebskosten des DLR, höchstens bis 500 000 Euro, zu übernehmen, durch die der Bund bei Inanspruchnahme aus Schadensereignissen im Zusammenhang mit Raketen- und Ballonstarts der mobilen Raketenbasis des DLR im Ausland anteilig belastet wird.

(3) Kapitalversorgung mittelständischer Unternehmen

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,

1. im Interesse der Kapitalversorgung mittelständischer Unternehmen Garantien bis zu 50 000 000 Euro für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH - Kreditgarantiegemeinschaft -, Neuss, übernommen werden;

2. im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittlerer Unternehmen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen neue Finanzierungsformen zu unterstützen und Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zu 350 000 000 Euro zur Risikoentlastung von Kreditinstituten, Fondsgesellschaften und sonstigen Kapitalsammelstellen zu übernehmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1477); geändert durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
Obsolet.

Fn 2

§§ 1 und 23 geändert durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 3

§ 6 Absatz 10, § 6a Absatz 2, § 8a neu gefasst durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 4

§ 21 Absatz 5 und 6 geändert sowie Absatz 7 angefügt durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 5

§ 20 Absatz 2 eingefügt und Absatz 7 angefügt durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 6

Anlage ersetzt durch durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.