Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 25
Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens

(1) Umsetzung des Programms EPOS. NRW

Zur Umsetzung der Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens wurde in der Landesverwaltung schrittweise die Integrierte Verbundrechnung mit den Komponenten Vermögensrechnung, Ergebnisrechnung, Kosten- und Leistungsrechnung sowie Finanzrechnung als Basis einer produktorientierten Haushaltssteuerung eingeführt. Die Landesregierung legt hierfür die entsprechenden Bereiche der Landesverwaltung fest (Budgeteinheiten). Die Budget-einheiten umfassen in der kameralen Darstellung alle Einnahme- und Ausgabetitel eines Kapitels und der ihr durch Haushaltsvermerk zugeordneten weiteren Kapitel, ausgenommen Titel der Gruppen 461, 462, 549, 971, 972. Ausnahmen können durch Haushaltsvermerk für einzelne Titel zugelassen werden.

(2) Gesamtausgabenbudgetierung

In den Budgeteinheiten sind die Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowohl innerhalb der Hauptgruppen als auch zwischen diesen Hauptgruppen gegenseitig deckungsfähig. Darüber hinaus sind die Ausgaben der Gruppen 441 und 446 innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben bei den Titeln der Obergruppe 81 dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 überschritten werden. Die Deckungsfähigkeit in den Budgeteinheiten bestimmt sich bezogen auf die Ausgabeansätze der Hauptgruppen 4 und 5 ausschließlich nach den vorstehenden Maßgaben (Konkurrenzregel), soweit nicht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Vorschrift etwas anderes bestimmt ist oder es sich um Ausgaben handelt, denen zweckgebundene Einnahmen gegenüberstehen. Satz 3 gilt nicht für Budgeteinheiten im Jahr der Umstellung.

(3) Umsetzung von Mitteln

Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können in begründeten Ausnahmefällen Mittel von einer Budgeteinheit in eine andere umgesetzt werden.

(4) Übertragbarkeit

In den Budgeteinheiten sind die Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 übertrag-bar. In Höhe von 50 Prozent der nach Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeiten verbleibenden Minderausgaben einschließlich der Verstärkungen für Besoldungs- und Tariferhöhungen können Ausgabereste gebildet werden.

Abschnitt 8
Besondere Regelungen für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen
Rechts, Sondervermögen, Landesbetriebe und Beteiligungen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1477); geändert durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
Obsolet.

Fn 2

§§ 1 und 23 geändert durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 3

§ 6 Absatz 10, § 6a Absatz 2, § 8a neu gefasst durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 4

§ 21 Absatz 5 und 6 geändert sowie Absatz 7 angefügt durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 5

§ 20 Absatz 2 eingefügt und Absatz 7 angefügt durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 6

Anlage ersetzt durch durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.