Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 31
Einrichtung von Titeln, Titelgruppen, Haushaltsvermerken und
Verpflichtungsermächtigungen

(1) Einrichtung von Titeln, Titelgruppen, Haushaltsvermerken und Verpflichtungsermächtigungen

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die für die Verausgabung der Mittel zur Abfederung der direkten und indirekten Folgen der Corona-Krise erforderlichen Haushaltstitel und Titelgruppen sowie Haushaltsvermerke einzurichten. Weiterhin wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, Verpflichtungsermächtigungen einzurichten, deren Fälligkeiten nicht weiter als in das Haushaltsjahr 2022 reichen.

(2) Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags

Die von der Landesregierung vorgesehenen Ausgaben und die Einrichtung von Verpflichtungsermächtigungen bedürfen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags, sofern die Zustimmung im Hinblick auf die Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit der Ausgaben rechtzeitig erreicht werden kann. Zu der Frage, ob eine Zustimmung des Haus-halts- und Finanzausschuss erreicht werden kann, ist dieser zu konsultieren (Konsultationsverfahren). Kann die Zustimmung nicht rechtzeitig erreicht werden, wird die Landesregierung den Haushalts- und Finanzausschuss zeitnah unterrichten. Die erforderliche Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses zur Aufnahme von Krediten erfolgt auf Basis einer Vorlage des Ministers der Finanzen im Wege der globalen Ermächtigung.

(3) Ermächtigung

Nach dem Verfahren gemäß Absatz 2 werden die Ressorts ermächtigt, die entsprechenden Ausgaben zu leisten und die Verpflichtungsermächtigungen in Anspruch zu nehmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1477); geändert durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
Obsolet.

Fn 2

§§ 1 und 23 geändert durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 3

§ 6 Absatz 10, § 6a Absatz 2, § 8a neu gefasst durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 4

§ 21 Absatz 5 und 6 geändert sowie Absatz 7 angefügt durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 5

§ 20 Absatz 2 eingefügt und Absatz 7 angefügt durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 6

Anlage ersetzt durch durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.