Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 1. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 606), in Kraft getreten am 1. Dezember 2010.

 

§ 10 (Fn 4)
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Auszubildende können nach Anhörung des Ausbildenden, der Berufsschule sowie der Einrichtung, die die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 AO-SozV durchführt, vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn die Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

(3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 652; geändert durch Art. 2 der VO vom 25.8.2006 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 16. Dezember 2006.

Aufgehoben durch VO vom 1. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 606), in Kraft getreten am 1. Dezember 2010.

Fn 2

SGV. NW. 7123.

Fn 3

§ 34 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 10 Abs. 2 und 3 neu gefasst sowie Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 der VO vom 25.8.2006 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 16. Dezember 2006.

Fn 5

§§ 1, 2, 9, 11, 14, 28, 29 und 33 geändert durch Art. 2 der VO vom 25.8.2006 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 16. Dezember 2006.