Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 1. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 606), in Kraft getreten am 1. Dezember 2010.

 

§ 12
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerbern/Prüfungsbewerberinnen möglichst einen Monat vor der schriftlichen Prüfung unter Angabe der Prüfungstage, des Prüfungsortes und der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Auf das Antragsrecht Behinderter nach § 8 sowie auf das Recht der Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen, eine Begründung für die Bewertung ihrer Leistung in der mündlichen Prüfung zu erfragen, ist dabei hinzuweisen.

(3) Sind Prüfungsbewerber/Prüfungsbewerberinnen aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, kann der Prüfungsausschuss nach ihrer Anhörung

a) bis zum ersten Prüfungstag die Zulassung widerrufen,

b) in schwerwiegenden Fällen innerhalb eines Jahres nach dem ersten Prüfungstag die Prüfung für nicht bestanden erklären.

Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, hat der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin das Prüfungszeugnis unverzüglich an die zuständige Stelle zurückzugeben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 652; geändert durch Art. 2 der VO vom 25.8.2006 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 16. Dezember 2006.

Aufgehoben durch VO vom 1. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 606), in Kraft getreten am 1. Dezember 2010.

Fn 2

SGV. NW. 7123.

Fn 3

§ 34 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 10 Abs. 2 und 3 neu gefasst sowie Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 der VO vom 25.8.2006 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 16. Dezember 2006.

Fn 5

§§ 1, 2, 9, 11, 14, 28, 29 und 33 geändert durch Art. 2 der VO vom 25.8.2006 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 16. Dezember 2006.