Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 1. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 606), in Kraft getreten am 1. Dezember 2010.

 

§ 23
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Täuscht oder versucht ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin während der schriftlichen Prüfung zu täuschen oder hilft anderen dabei, wird dies von der Aufsichtführung dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt und die zuständige Stelle informiert. Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin darf die Prüfungsaufgaben zu Ende bearbeiten. Stört ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin den Prüfungsablauf erheblich, kann die Aufsichtführung ihn/sie von der Bearbeitung der betreffenden Prüfungsaufgabe ausschließen.

(2) Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin. Der Prüfungsausschuss kann nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Prüfungsarbeit mit dem Punktwert Null bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin die Prüfung für nicht bestanden erklären. § 12 Abs. 3 letzter Satz gilt.

(4) Für die mündliche Prüfung gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 652; geändert durch Art. 2 der VO vom 25.8.2006 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 16. Dezember 2006.

Aufgehoben durch VO vom 1. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 606), in Kraft getreten am 1. Dezember 2010.

Fn 2

SGV. NW. 7123.

Fn 3

§ 34 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 10 Abs. 2 und 3 neu gefasst sowie Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 der VO vom 25.8.2006 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 16. Dezember 2006.

Fn 5

§§ 1, 2, 9, 11, 14, 28, 29 und 33 geändert durch Art. 2 der VO vom 25.8.2006 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 16. Dezember 2006.