Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 1. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 606), in Kraft getreten am 1. Dezember 2010.

 

§ 27
Ergänzungsprüfung

(1) Sind die Prüfungsleistungen in einem oder zwei Prüfungsfächern mit "mangelhaft" und in dem dritten Fach mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, ist die schriftliche Prüfung auf Antrag des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsfächer durch ein Prüfungsgespräch von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dieses für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Stehen zwei Prüfungsfächer zur Auswahl, bestimmt der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin, in welchem Fach er/sie geprüft werden will. In diesem Fall wird die Ergänzungsprüfung vor, ansonsten nach der mündlichen Prüfung durchgeführt.

(2) In den Fällen, in denen die Ergänzungsprüfung vor der mündlichen Prüfung durchgeführt wird, ist der Antrag unter Angabe des Prüfungsfaches unverzüglich nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung beim/bei der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich zu stellen. Ansonsten ist der Antrag spätestens im Anschluß an die Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung bei dem/der Vorsitzenden zu stellen. Ob die Voraussetzungen für eine Ergänzungsprüfung vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Ergänzungsprüfung soll am Tage der mündlichen Prüfung stattfinden.

(3) § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in der Ergänzungsprüfung ist die Summe der jeweils vergebenen Punkte durch die Anzahl der Prüfer/Prüferinnen zu dividieren. Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in diesem Prüfungsfach sind die durchschnittlichen Punktzahlen des schriftlichen Teils des Prüfungsfaches und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. § 25 Abs. 3 Satz 3 gilt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 652; geändert durch Art. 2 der VO vom 25.8.2006 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 16. Dezember 2006.

Aufgehoben durch VO vom 1. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 606), in Kraft getreten am 1. Dezember 2010.

Fn 2

SGV. NW. 7123.

Fn 3

§ 34 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 10 Abs. 2 und 3 neu gefasst sowie Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 der VO vom 25.8.2006 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 16. Dezember 2006.

Fn 5

§§ 1, 2, 9, 11, 14, 28, 29 und 33 geändert durch Art. 2 der VO vom 25.8.2006 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 16. Dezember 2006.