Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 2. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.

 

§ 2 (Fn 6)
Vergabekammern

(1) Bei jeder Bezirksregierung wird eine Vergabekammer eingerichtet.

(2) Die Vergabekammern sind für die Nachprüfung von Vergabeverfahren nach § 1 Abs. 1 und 2 zuständig.

(3) Örtlich zuständig ist die Vergabekammer bei der Bezirksregierung, in deren Bezirk die Vergabestelle der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers ihren Sitz hat.

(4) Die Vergabekammer entscheidet in der Besetzung mit einer Vorsitzenden bzw. einem Vorsitzenden, einem hauptamtlich beisitzenden und einem ehrenamtlich beisitzenden Mitglied. Das vorsitzende Mitglied muss Beamtin bzw. Beamter auf Lebenszeit oder vergleichbar fachkundige Angestellte bzw. fachkundiger Angestellter sein und die Befähigung zum Richteramt haben. Das hauptamtlich beisitzende Mitglied soll als Beamtin bzw. Beamter auf Lebenszeit dem höheren Dienst angehören oder als Regierungsbeschäftigte bzw. Regierungsbeschäftigter aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Es soll über gründliche Kenntnisse des Vergabewesens verfügen. Das ehrenamtlich beisitzende Mitglied soll neben gründlichen Kenntnissen des Vergabewesens auch über mehrjährige praktische Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügen.

(5) Die Regierungspräsidentin bzw. der Regierungspräsident bestellt die hauptamtlichen Mitglieder und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter und ernennt die ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter aus dem Kreis von Personen, die von den kommunalen Spitzenverbänden, den öffentlich-rechtlichen Kammern in Nordrhein-Westfalen sowie von den Verbänden der Wirtschaft und der freien Berufe vorgeschlagen worden sind. Die Bestellungen und Ernennungen bedürfen der Zustimmung des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums. Sie sind zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; dabei gilt Satz 2 entsprechend.

(6) Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter der hauptamtlichen Mitglieder der Vergabekammern ist die Regierungspräsidentin bzw. der Regierungspräsident. § 105 Abs. 1 und 4 Satz 2 GWB bleiben unberührt.

(7) Die Mitglieder der Vergabekammern dürfen während ihrer Amtszeit nicht mit Fällen befaßt werden, bei denen sie selbst an der Vergabeentscheidung mitgewirkt haben oder bei denen sie eigene oder Interessen von Bieterinnen bzw. Bietern oder Bewerberinnen bzw. Bewerbern wahrgenommen haben. Die §§ 20, 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend.

(8) Die Vergabekammern geben sich im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium, Finanzministerium und Innenministerium und im Benehmen mit den Regierungspräsidentinnen bzw. den Regierungspräsidenten eine gemeinsame Geschäftsordnung. Diese regelt auch die Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit der ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder. Die Geschäftsordnung wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 46; geändert durch Artikel 117 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 1 der VO vom 25. November 2008 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 13. Dezember 2008.

Aufgehoben durch Verordnung vom 2. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 1. Januar  2015.

Fn 2

SGV. NRW. 2005.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 26. Februar 1999.

Fn 4

§ 3 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

§ 3 Überschrift geändert und Abs. 2 angefügt durch Artikel 117 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der VO vom 25. November 2008 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 13. Dezember 2008.

Fn 6

§ 2 geändert durch Artikel 1 der VO vom 25. November 2008 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 13. Dezember 2008.