Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Dezember 2003.

 

§ 1
Erprobungsziele und Erprobungsmaßnahmen

(1) Aufgrund der Erprobungsklausel des § 21 Abs. 1 GTK sollen Tageseinrichtungen für Kinder stärker als bisher eigenverantwortlich ihr Angebot an dem Bedarf von Kindern und ihren Familien ausrichten können. Die Erprobung neuer Angebotsformen darf nicht zu Strukturrisiken für bestehende Angebotsformen führen. Die Erprobungen haben sich an dem Grundsatz der Kostenneutralität auszurichten, insbesondere ist ein Ansteigen der Betriebskosten zu vermeiden.

(2) Erprobungen dienen der qualitativen Weiterentwicklung des pädagogischen Angebots, der Angebotsstruktur und der Organisation der Tageseinrichtungen. Es können neue Angebots- und Organisationsformen sowie Öffnungszeiten erprobt werden. Zu den möglichen Erprobungsmaßnahmen zählen auch

- neue Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen aufgrund eines wöchentlichen Budgets aus einrichtungs- und gruppenspezifischen Fachkraft- und Ergänzungskraftstunden,

- neue Formen der Elternbeteiligung,

- einrichtungsübergreifende Personaleinsatzkonzepte, insbesondere bei eingruppigen Einrichtungen,

- Öffnungszeiten, bei denen die Betreuung in Kindergartengruppen nach dem Betreuungsvertrag spätestens um 14.00 Uhr endet, soweit mit ihnen - mit Ausnahme bei eingruppigen Einrichtungen - das Angebot der Tageseinrichtung ergänzt wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 80; (Anlage)geändert durch Artikel 45 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW S. 708). Außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Dezember 2003.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 16. April 1999.