Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Dezember 2003.

 

§ 2
Antragsverfahren

(1) An Erprobungen nach § 21 Abs. 1 GTK können teilnehmen von den Einrichtungen

der (Diözesan-) Caritasverbände

747

der kommunalen Träger

545

der Diakonischen Werke

435

des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes

253

der Arbeiterwohlfahrt

165

des Deutschen Roten Kreuzes

66

der jüdischen Kultusgemeinde

1

der sonstigen Träger

63

Die Zugehörigkeit der Einrichtung zum genannten Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege richtet sich nach ihrer Erklärung in der Meldebogenstatistik für Tageseinrichtungen für Kinder. Sonstige Träger sind Träger, die keinem Spitzenverband angeschlossen sind.

(2) Im Antrag sind die Rahmenbedingungen der Erprobung, die konkreten Ziele sowie die geplanten Maßnahmen zur Zielerreichung und zur Sicherung der Qualität der Aufgabenerledigung darzustellen. Ferner sind in dem Antrag die Regelungen zu bezeichnen, von denen gemäß § 21 Abs. 1 GTK abgewichen werden soll. Zur Antragstellung ist der Mustervordruck (Anlage) zu verwenden.

(3) Anträge von Gemeindeverbänden oder Gemeinden, die nicht örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, sowie Anträge von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe sind über den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) an den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landesjugendamt) zu richten. Anerkannte Träger der freien Jugendhilfe stellen ihre Anträge über ihren Spitzenverband, der sie mit einer Stellungnahme an das Jugendamt weiterleitet.

(4) Das Jugendamt fügt den Anträgen eine Stellungnahme im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der örtlichen Jugendhilfeplanung nach § 10 GTK sowie im Hinblick auf die finanzwirtschaftlichen Auswirkungen bei und leitet die Anträge zur Entscheidung an das Landesjugendamt weiter. Satz 1 gilt für eigene Anträge des Jugendamtes entsprechend.

(5) Die Anträge für das Kindergartenjahr 1999/2000 sind bis zum 15. Mai 1999 bei den Landesjugendämtern zu stellen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 80; (Anlage)geändert durch Artikel 45 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW S. 708). Außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Dezember 2003.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 16. April 1999.